ErsatzbaustoffVAmtlich · § 5 UrhG
Ersatzbaustoffverordnung
Rechtsstand: 13.07.2023Fundstelle: BGBl I 2021, 2598Ausgefertigt: 09.07.2021
Gliederung
29 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Annahme von mineralischen Abfällen
- Abschnitt 3Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
- Unterabschnitt 1Güteüberwachung
- § 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung
- § 5 Eignungsnachweis
- § 6 Werkseigene Produktionskontrolle
- § 7 Fremdüberwachung
- § 8 Probenahme und Probenaufbereitung
- § 9 Analytik der Proben
- § 10 Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung
- § 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe
- § 12 Dokumentation der Güteüberwachung
- § 13 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
- Unterabschnitt 2Güteüberwachungsgemeinschaften
- Unterabschnitt 3Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut
- Unterabschnitt 1Güteüberwachung
- Abschnitt 4Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
- Abschnitt 5Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen
- Abschnitt 6Gemeinsame Bestimmungen