DiPAVAmtlich · § 5 UrhG
Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
Rechtsstand: 22.03.2024Fundstelle: BGBl I 2022, 1568Ausgefertigt: 29.09.2022
Gliederung
37 Vorschriften- Abschnitt 1Antragsberechtigung und Antragsinhalte
- Abschnitt 2Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität sowie Datenschutz und -sicherheit digitaler Pflegeanwendungen
- § 3 Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Nicht-Medizinprodukte
- § 4 Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Medizinprodukte
- § 5 Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
- § 6 Anforderungen an Qualität
- § 7 Anforderungen an Interoperabilität
- § 8 Nachweis durch Zertifikate
- Abschnitt 3Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens
- Abschnitt 4Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 5Inhalte und Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen
- Abschnitt 6Beratung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Abschnitt 7Gebühren und Auslagen
- § 20 Grundsätze
- § 21 Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis
- § 22 Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung
- § 23 Gebühr für Beratungen
- § 24 Gebühren in besonderen Fällen
- § 25 Sonstige Gebühren
- § 26 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
- § 27 Auslagen
- § 28 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
- § 29 Gebühren- und Auslagenschuldner
- Abschnitt 8Schiedsverfahren
- Abschnitt 9Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
- Abschnitt 10Schlussbestimmungen