Zuständigkeiten
(1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
(2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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