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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Anschriftenübermittlung

Zeitreise: 27.07.2001

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung für die in den ausgewählten Gebäuden gemeldeten Einwohner Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Anschrift.

(2) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden, die für die Führung der Grundbücher zuständigen Stellen, die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen, die Finanzbehörden, die für die Gebäudebrandschutzversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe den zuständigen statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung Namen und Vornamen oder Bezeichnung und Anschrift der Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen Gebäude.

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