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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Abbaubarkeit von Tensiden

Zeitreise: 27.07.2021‹ § 3§ 5 ›

(1) Es ist verboten, tensidhaltige Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige aerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht einer dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate entspricht, die nach einer dort jeweils genannten entsprechenden Prüfmethode zu messen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erteilten Ausnahmegenehmigung.

(2) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 in den Verkehr zu bringen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen enthaltenen anionischen und nichtionischen Tenside nicht einer Rate von mindestens 80 vom Hundert entspricht, die nach der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu messen ist.

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