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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

Zeitreise: 23.07.2026‹ § 5§ 7 ›

Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.

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