§ 4 WoStichPrG
(1) Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, die im April 1978 bei der Erhebung nach dem Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1909) befragt werden, und zwar auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder; für Personen in Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter dieser Einrichtungen. Auskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter und die Gemeinden.
(2) Die Auskünfte werden durch persönliche oder schriftliche Befragung eingeholt.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.