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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Stimmauszählung

Zeitreise: 20.01.2022‹ § 18§ 20 ›

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

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