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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Ausschlusszone

Zeitreise: 22.01.2025‹ § 3§ 5 ›

Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.

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Ende des Gesetzes