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§ 40Amtlich · § 5 UrhG

Feststellung der zu installierenden Leistung

Zeitreise: 18.01.2022

(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.

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