Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 31 Gebühr

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 31 Gebühr
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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.

(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.

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(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten1.bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerke
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend ge
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

Annotations

(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden...