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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung

Zeitreise: 12.06.2020‹ § 4§ 6 ›

Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.

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