Versorgungsruhensgesetz - VersRuhG | § 4

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.

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Referenzen - Gesetze | § 2 GrdstVG

§ 2 GrdstVG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 2 GrdstVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Entschädigungsrentengesetz - EntschRG | § 5


(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer