Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse - VersAusglKassG | § 3 Besondere Bestimmungen

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(1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsausgleichskasse brauchen abweichend von § 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versicherungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mitgliedervertreterversammlung der Versorgungsausgleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung ergänzt sich im Wege der Kooptation.

(3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden. In diese Versicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden.

(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem Sicherungsfonds nach § 221 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an.

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(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- und des Neubestands entfallen, ergeben sich jeweils aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (B
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(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, 1. (weggefallen)2. die für den Vertragspartner eine l

Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherun

(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme de
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