Vermögensgesetz - VermG | § 33a Fälligkeit, Verzinsung

(1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig. Steht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung ein.

(2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschädigungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist er mit vier Prozent für das Jahr zu verzinsen.

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Referenzen - Gesetze | § 33a VermG

§ 33a VermG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 33a VermG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Hypothekenablöseverordnung - HypAblV | § 4 Verfahren bei Veräußerung des Grundstücks und bei Ablösung von Rechten


(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehemals volkseigenes Grundstück und steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufserlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes im Zusammenh
§ 33a VermG wird zitiert von 1 anderen §§ im Vermögensgesetz.

Vermögensgesetz - VermG | § 41 Überleitungsvorschrift


(1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig entschieden ist. (2) Erklärungen zur Au