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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 VAAufsG

Zeitreise: 11.02.2021

Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

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Ende des Gesetzes