Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden Inhaltsverzeichnis

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.

(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. (2) Der Arbeitgeber hat während des
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.