Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 186 Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 186 Anzuwendende Vorschriften
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187.
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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.