Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 141 Ausschluss der Spaltung

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 141 Ausschluss der Spaltung
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.

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(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag
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