Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 140 Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 140 Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
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(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag
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