Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 2. im Übersetzungsprojekt a) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie 3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent, 2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent, 3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und 4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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