Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern

Zeitreise: 30.06.1959

(1) Mit Wirkung vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an stehen dem Bund die im Saarland anfallenden Erträge der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern zu, soweit sie im Saarland erhoben werden: 1. die Zölle, 2. die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, 3. die Umsatzsteuer, 4. die Beförderungsteuer, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. der Bundesanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.

(2) Das Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) bleibt unberührt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes