Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Unzulässige Geschäfte

Zeitreise: 12.05.2021‹ § 4§ 6 ›

(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.

(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.

Passende Werkzeuge

  • Forderungen & ZinsenAbtretungsverbots-CheckDürfen Sie Ihre offene Forderung an ein Inkassobüro oder Dritte abtreten? Prüfen Sie den Ausschluss nach § 399 BGB.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerbraucherrechtEigentumsvorbehalt-Herausgabe-CheckKäufer zahlt nicht? Prüfen Sie, ob Sie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache einfach zurückholen dürfen (§ 449 BGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.