Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV | § 2

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Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes zuständig bei Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit besteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.

(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß.

(4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen unberührt.

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Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung vo
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In

(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr fü
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