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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Bezeichnungsschutz

Zeitreise: 05.07.2017‹ § 2b§ 4 ›

Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.

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