Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.
Referenzen - Gesetze | § 155 BGB
§ 155 BGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 155 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 155 BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 155 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39...
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39...