Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV | § 6 Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV | § 6 Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Inhaltsverzeichnis
(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder - 2.
die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
- 1.
nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder - 2.
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
- 1.
der Jäger - a)
von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder - b)
einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und
- 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer von ihm selbst erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zuständigen Behörde 1. zur amtlichen Fleischuntersuchun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderung
(1) Wer von ihm selbst erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zuständigen Behörde 1. zur amtlichen Fleischuntersuchun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.