Textilkennzeichnungsgesetz - TextilKennzG 2016 | § 12 Bußgeldvorschriften
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Textilkennzeichnungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt, - 2.
entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 3.
entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt, - 4.
entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbewahrt, - 5.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder - 6.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in de
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/05/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations
(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher...