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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses

Zeitreise: 09.12.2019‹ § 1§ 3 ›

(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen: 1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte, 2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser, 3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser, 4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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Ende des Gesetzes