Systemstabilitätsverordnung - SysStabV | § 10 Kosten
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 10 SysStabV
§ 10 SysStabV zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 10 SysStabV wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.