Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV 1999 | § 3 Kassenordnung
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV 1999 | § 3 Kassenordnung
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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
Der Vorstand des Versicherungsträgers hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung eine Kassenordnung aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenordnung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung mit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der zuständige Bundes- oder Landesverband oder die zuständige Bundesvereinigung in Abstimmung mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen aufgestellt hat.
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(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzl
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