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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel StVorV

Zeitreise: 20.08.2021

Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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Ende des Gesetzes