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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Einrichtung

Zeitreise: 20.08.2021§ 5 ›

(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.

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Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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