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Art 2Amtlich · § 5 UrhG

Vorfinanzierung

Zeitreise: 14.08.2017Art 10 ›

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

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