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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift

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Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes