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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung

Zeitreise: 02.06.2020

Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.

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