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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 02.06.2020§ 2 ›

Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.

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