Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/12/2015 00:00
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
15 U 2063/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am 23.12.2015
4 O 7247/13 LG München I
… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Leitsätze:
Gegen die Entscheidung
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