Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
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published on 23/12/2015 00:00

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 15 U 2063/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 23.12.2015 4 O 7247/13 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsätze: Gegen die Entscheidung
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