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Amtlich · § 5 UrhG

Art 2 StBDVÄndV 2

Zeitreise: 25.07.1996

(1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Prüfung weiter anzuwenden.

(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkammer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

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