Solvabilitätsverordnung - SolvV 2014 | § 2 Anträge und Anzeigen
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Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen Inhaltsverzeichnis
(1) Anträge, über die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde zu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Anzeigen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde ist, sind bei der Bundesanstalt und in Kopie bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Meldungen, die aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber der Bundesanstalt als zuständige Behörde erfolgen müssen, sind über die Deutsche Bundesbank einzureichen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezug
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.