Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 120 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und - 2.
das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .