Sekundierungsgesetz - SekG 2017 | § 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
Sekundierungsgesetz - SekG 2017 | § 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
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Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention Inhaltsverzeichnis
Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.
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(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,1a.bei Personen, die al
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