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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zu erhebende Daten

Zeitreise: 17.06.2024

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben: 1. die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen: a) geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen, b) Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie c) Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und 2. die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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