Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV | § 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt Inhaltsverzeichnis
(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
- 1.
Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und - 2.
Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.
(3) Für den nautischen Schiffsdienst
- 1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie - 2.
auf Börtebooten
(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die
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(1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erfo
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