Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 33 Art und Höhe der Leistungen

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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln.

(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahmen.

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published on 23/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen in Bezug auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben
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