Schiffssicherheitsgesetz - SchSG | § 12 Ermessensbindung

Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat.

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Referenzen - Gesetze | § 12 SchSG

§ 12 SchSG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 12 SchSG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schiffssicherheitsverordnung - SchSV 1998 | § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft


(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7