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Amtlich · § 5 UrhG

§ 4 SachvRatG

Zeitreise: 19.06.2020

Der Sachverständigenrat kann vor Abfassung seiner Gutachten ihm geeignet erscheinenden Personen, insbesondere Vertretern von Organisationen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, Gelegenheit geben, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag ergebenden Fragen Stellung zu nehmen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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