Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes - RSiedlGErgG 1935 | § 4
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes - RSiedlGErgG 1935 | § 4
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Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.
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(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kü
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Wird ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz von einem Siedlungsunternehmen oder einem Dritten erworben, so darf der Gläubiger der Hypothek ein ihm für den Fall des Eigentums
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.