Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV | § 37 Konzernrechnungslegung

Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 79 FlurbG

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Referenzen - Gesetze | § 79 FlurbG

§ 79 FlurbG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 79 FlurbG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340i Pflicht zur Aufstellung


(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten A