Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV | § 37 Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 79 FlurbG
§ 79 FlurbG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 79 FlurbG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.