Rebenpflanzgutverordnung - RebPflV 1986 | § 21 Abgabe in kleinen Mengen
Rebenpflanzgutverordnung - RebPflV 1986 | § 21 Abgabe in kleinen Mengen
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Rebenpflanzgutverordnung Inhaltsverzeichnis
Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
- 1.
die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), - 2.
die Kategorie, - 3.
die Sortenbezeichnung, - 4.
die Bezeichnung des Klones, - 5.
die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.
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(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind: 1. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz o
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